Allgemeine Geschäftsbedingungen
GERHARD AUWERDER EISEN-BAUSTOFFE GMBH, HALLER STRASSE 19, 74538 ROSENGARTEN-WESTHEIM
Ausgabe Mai 2002
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.
- Lieferungen frei Baustelle/ frei
Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt.
Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
- Offensichtliche Mängel,
Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb
einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht
verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren
kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
- Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter
Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer
Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch
auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
- Der Kaufpreis ist bei Lieferung
fällig; die Gewährleistung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
- Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des
Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden
Ausführungen.
- Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau
oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile
der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden
Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die technischen
Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
- Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit
unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
- Die Daten der Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehung erforderlich – verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
Eigentumsvorbehalte und im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung
des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits
bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der
gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen,
Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird
im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt de
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu
einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt,
so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Fall die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer,
allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages vom 35% (10% Wertabschlag, 4%
§171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer- von derzeit 19% -in jeweils
gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den
Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die
Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlich
Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an,
Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Nr. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer
unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung
oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die
Schuldbereinigung (§ 305 I Nr. 1 InsO) erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35% der zu sichernden Forderung (10% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer- von derzeit 19%- in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.